Alles rund um unser Stromnetz
Wir informieren Sie über alles, was Sie über das Stromnetz von SWK wissen müssen.
Netzbetreiber (VNB): SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG
Netzbetreibernummer: 990032100005
Netzanschluss
Veränderung an Ihrem vorhandenen Anschluss? Dann sind Sie hier richtig. Wir prüfen, ob wir Ihr Gebäude an unser Erdgasnetz anschließen können.
Wichtiges zum Erdgasanschluss
Über unser Leitungsnetz transportieren wir jährlich rund 1,6 Mrd. Kilowattstunden Erdgas sicher und umweltfreundlich dorthin, wo es gebraucht wird: zu Industrie-, Gewerbe- und Privatkunden im Raum Kaiserslautern.
Der Netzanschluss verbindet das Leitungsnetz mit der Erdgasanlage des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers.
Allgemeine Information
Die Errichtung von Netzanschlussleitungen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, Verordnungen (u.a. NDAV), Einhaltung der technischen Regeln und Normen, sowie den jeweiligen Bestimmungen der Bauordnung.
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 EnWG jedermann an ihr Niederdruck anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung stellen müssen.
Allgemeine Bedingungen gemäß § 18 EnWG
Technische Mindestanforderungen gemäß § 19 EnWG
Gemäß § 19 EnWG ist die SWK als Netzbetreiber verpflichtet, technische Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen festzulegen. Die technischen Mindestanforderungen gelten grundsätzlich als erfüllt, wenn die gesetzlichen Vorschriften und die allgemeinen Regeln der Technik, insbesondere die Regeln des DVGW-Arbeitsblattes G 2000, eingehalten werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DVGW.
Netzzugang Gas
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gemäß § 20 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Die Abwicklung des Netzzugangs erfolgt auf Basis der Gasnetzzugangsverordnung und der dazugehörigen Verträge für den Netzzugang.
Verträge zum Netzzugang
Das Kommunikationsdatenblatt finden Sie hier.
Anlage 3 - Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
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87 kB
Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen (LRV) Gas nach KoV 13
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125 kB
Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren (LRV) nach KoV 13
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116 kB
Anlage 6 - §18 NDAV (LRV) nach KoV 13
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49 kB
Anlage 7 - Begriffsbestimmungen (LRV) nach KoV 13
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38 kB
Das Preisblatt der SWK finden Sie im darauffolgenden Abschnitt und für das Talwerk im Bereich Netze unter Talwerk oder über die folgenden Verlinkungen:
Messstellenzugang
Alles zum Thema Messstellengzugang finden Sie im Messstellenbereich unserer Website.
Netzentgelte Erdgas
Für die Nutzung der Netze und Anlagen sind entsprechende Netznutzungsentgelte zu entrichten.
Informationen über die aktuellen Netzentgelte und die Netzentgelte der vergangenen Jahre:
Netzdaten
Die Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG betreibt ein Erdgasnetz von ca. 691 km Länge. Das Netzgebiet umfasst die Ortsbezirke von Kaiserslautern, die Stadt Otterberg und 19 Gemeinden im Großraum um Kaiserslautern.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Netzgebietskarte:
Beschreibung des Netzes
Das Endverteilnetz des Netzbetriebes der Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG ist über 20 physische Übergabepunkte mit dem Netz des vorgelagerten Netzbetreibers, der Creos Deutschland GmbH verbunden.
Weitere Informationen finden Sie in der schematischen Netzbeschreibung:
Marktgebietszuordnung
Informationen zur Marktgebietszuordnung finden Sie hier:
Gasbeschaffenheit und Brennwert
Informationen zu Gasbeschaffenheit und Brennwert im Netzgebiet finden Sie hier:
G 685 - Aufbau der Gasabrechnung
Ihre Gasabrechnung einfach erklärt:
Brennwert, Zustandszahl und thermische Energie
Sie haben eine Gasabrechnung erhalten und fragen sich, was Begriffe wie „Abrechnungsbrennwert“, „Zustandszahl“ oder „thermische Energie“ bedeuten? Keine Sorge, das ist gar nicht so kompliziert, wie es klingt. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte in unserem Helpdesk Artikel, damit Sie Ihre Abrechnung besser verstehen.
Abrechnungsbrennwert
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr 7 GasNZV ist der Netzbetreiber verpflichtet, im Verteilernetz an allen Ein- und Ausspeisepunkten am 10. Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Angaben hat in einem gängigen Format zu erfolgen.
Der Abrechnungsbrennwert ist der für eine Abrechnungszeitspanne für die Abrechnung zugrunde zu legende mittlere Brennwert.
Er zeigt an, wie viel Energie im Erdgas auf Grund der chemischen Zusammensetzung enthalten ist. Der Brennwert des in das Versorgungsnetz gelieferten Erdgases wird ständig gemessen, wobei der gewichtete Mittelwert im jeweiligen Abrechnungszeitraum in die thermische Gasabrechnung eingeht.
Abrechnungsbrennwert für SLP-Kunden (Haushalts- und Gewerbekunden)
Abrechnungszeitspanne beginnt am 1. eines Monats (Bsp. 01. Januar)
Abrechnungszeitspanne beginnt nicht am 1. eines Monats (Bsp. 02. Januar)
Anleitung zu den Abrechnungsbrennwert-Tabellen
Monatlicher Brennwert für rLM-Kunden
Abrechnungszeitspanne beginnt am 1. eines Monats (Bsp. 01. Januar)
Abrechnungsbrennwerte beginnt am 1. Stand 2025
PDF
170 kB
Abrechnungsbrennwerte beginnt am 1. Stand 2024
PDF
580 kB
Abrechnungszeitspanne beginnt nicht am 1. eines Monats (Bsp. 02. Januar)
Abrechnungsbrennwerte beginnt nicht am 1. Stand 2025
PDF
311 kB
Abrechnungsbrennwerte beginnt nicht am 1. Stand 2024
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555 kB
Monatlicher Brennwert für rLM-Kunden
Grundversorger
Feststellung des Grundversorgers für Erdgas im SWK Netzgebiet
Gemäß § 36 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Grundversorger ist jeweils das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.