Entschuldigung!

Deshalb warten Sie noch immer auf Ihre Wärmerechnung

(Abrechnungszeitraum: 01.01. - 31.12.2023)

Auf Ihrer Rechnung muss ausgewiesen werden, welche Emissionen und CO2-bedingten Kosten mit der Brennstoff- und Wärmelieferung einhergehen. Das hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 mit Einführung des Kohlendioxid-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) beschlossen. Dieses Gesetz soll für eine gerechtere Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter sorgen. Gemeint sind damit die CO2-Kosten, welche nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) entstehen können.

 

Unser System kann den CO2-Nachweis aktuell nicht darstellen

Die gesetzlichen Vorgaben sind mit komplexen IT-Einstellungen verbunden. Diese sind so umfangreich, dass wir sie bisher nicht erfolgreich in unserem System umsetzen konnten. So ist es nicht möglich, die Qualität unserer Rechnungen komplett zu sichern. Deshalb arbeiten wir noch an der Jahresrechnung.

Wir haben alle unsere Kundinnen und Kunden persönlich informiert und die Abschlagspläne 1:1 weitergeführt. Wir tun alles, damit Sie Ihre Jahresrechnung so schnell wie möglich bekommen.

Das sollten Sie jetzt noch wissen:

  • Je nach Versorgungssituation sind entweder die Mieter oder Vermieter verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Unsere Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferant müssen lediglich die zur Aufteilung erforderlichen Daten auf der Abrechnung bereitstellen.
  • Für die Ermittlung des Emissionspreisbestandteils bilden die durchschnittlichen Zertifikatspreise des Kalenderjahres die Grundlage. Die erforderlichen Werte stehen immer erst voraussichtlich im April des Folgejahres zur Verfügung, da diese Werte vom Umweltbundesamt immer erst am 31.3. des Folgejahres veröffentlicht werden. (§3 Abs. 4 Nr.4 lit. b und §4 Abs. 3 CO2KostAufG)
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet einen Online-Rechner zur Ermittlung der Kosten. Mit den  Angaben CO2-Preis 30 €/t und dem Emissionsfaktor 0,20022 kg CO2/kWh können Sie so die Aufteilung der Kosten bestimmen. Weiterhin benötigen Sie Ihren individuellen Verbrauch. Bitte beachten Sie, dass dieser laut Gesetz heizwertbezogen angegeben werden muss. Hierzu müssen Sie den auf der Rechnung aufgeführten Verbrauch mit dem Faktor 0,903 multiplizieren. So ergibt z.B. ein abgerechneter Verbrauch von 20.000 kWh einen heizwertbezogenen Verbrauch von 18.060 kWh


Die SWK Stadtwerke Kaiserslautern übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit der Angaben und Ergebnisse des Online-Rechners des Bundesministeriums für Wirtschaft. Die obigen Ausführungen dienen ausschließlich zu Ihrer Information.

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Wir sind gerne für Sie da. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch das hohe Kundenaufkommen etwas dauert.

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Mo bis Fr: 8 – 17 Uhr
Telefon (0631) 8001-1200
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Für Angelegenheiten wie Namensänderungen, Zählerstanderfassungen, Umzug oder Vergleichbares möchten wir Sie bitten, unser Kundenportal zu nutzen.

Viele Erklärungen zu unseren Tarifen, Produkten und Dienstleistungen finden Sie auch in unseren neuen FAQs.

 

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